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Vorsitzende des Schulelternrates ist Frau Katharina Westerbusch. Im Vorstand des Schulelternrates wirken ebenfalls Frau Melanie Sander und Herr Uwe Hintze mit. Weiterhin gehören die Vorsitzenden der Klassenelternschaften zum Schulelternrat.

Alle Mitglieder erreichen Sie per Email unter vorname.nachname[at]obs-hagen-atw.de

 

Die Aufgaben der Elternvertretung sind in den Paragraphen 88 bis 100 des Niedersächsischen Schulgesetzes geregelt:

§ 88 Allgemeines

(1) Die Erziehungsberechtigten wirken in der Schule mit durch:

  1. Klassenelternschaften,
  2. den Schulelternrat,
  3. Vertreterinnen und Vertreter im Schulvorstand, in Konferenzen und Ausschüssen.

(2) In den Klassenelternschaften haben die Erziehungsberechtigten bei Wahlen und Abstimmungen für jede Schülerin oder jeden Schüler zusammen nur eine Stimme.

(3) In den Ämtern der Elternvertretung sollen Frauen und Männer gleichermaßen vertreten sein. Ferner sollen Erziehungsberechtigte ausländischer Schülerinnen und Schüler in angemessener Zahl berücksichtigt werden.

 

§ 89 Klassenelternschaften

(1) Die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler einer Klasse (Klassenelternschaft) wählen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Die Klassenelternschaft wählt außerdem die Vertreterinnen oder Vertreter in der Klassenkonferenz und deren Ausschuss nach §39 Abs.1 sowie eine entsprechende Anzahl von Stellvertreterinnen oder Stellvertretern. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Klassen, die zu mehr als drei Vierteln von Volljährigen besucht werden.

(2) Die oder der Vorsitzende lädt die Klassenelternschaft mindestens zweimal im Jahr zu einer Elternversammlung ein und leitet deren Verhandlungen. Eine Elternversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn ein Fünftel der Erziehungsberechtigten, die Schulleitung oder die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer es verlangt.

 

§ 90 Schulelternrat

(1) Die Vorsitzenden der Klassenelternschaften bilden den Schulelternrat. In der Berufsschule gehören auch die Vorsitzenden der Bereichselternschaften dem Schulelternrat an.

(2) Wird eine Schule von mindestens zehn ausländischen Schülerinnen oder Schülern besucht und gehört von deren Erziehungsberechtigten niemand dem Schulelternrat an, so können diese Erziehungsberechtigten aus ihrer Mitte ein zusätzliches Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied des Schulelternrats wählen.

(3) Der Schulelternrat wählt die Elternratsvorsitzende oder den Elternratsvorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter oder mehrere Stellvertreterinnen oder Stellvertreter aus seiner Mitte sowie die Vertreterinnen oder Vertreter und eine gleiche Anzahl von Stellvertreterinnen oder Stellvertretern in der Gesamtkonferenz, in den Teilkonferenzen, außer denen für organisatorische Bereiche, und in den entsprechenden Ausschüssen nach §39 Abs.1.

(4) Die oder der Vorsitzende lädt den Schulelternrat mindestens zweimal im Jahr zu einer Sitzung ein. Eine Sitzung des Schulelternrats ist auch einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder oder die Schulleitung es unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.

 

§ 91 Wahlen

(1) 1Wahlberechtigt und wählbar sind die Erziehungsberechtigten. 2Nicht wählbar ist, wer in einem Beschäftigungsverhältnis zum Land oder zum Schulträger an der Schule tätig oder mit Aufgaben der Aufsicht über die Schule betraut ist.

(2) 1Die Inhaberinnen und Inhaber der in den §§ 89 und 90 genannten Ämter der Elternvertretung (Elternvertreterinnen und Elternvertreter) werden für zwei Schuljahre gewählt. 2Dauert ein Bildungsabschnitt weniger als zwei Schuljahre, so erfolgt die Wahl für einen entsprechend kürzeren Zeitraum.

(3) Elternvertreterinnen und Elternvertreter scheiden aus ihrem Amt aus,

  1. wenn sie mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Wahlberechtigten abberufen werden,
  2. wenn sie aus anderen Gründen als der Volljährigkeit ihrer Kinder die Erziehungsberechtigung verlieren,
  3. wenn im Falle des § 55 Abs. 1 Satz 2 die dort genannten Voraussetzungen entfallen sind oder die dort genannte Bestimmung widerrufen wird,
  4. wenn sie von ihrem Amt zurücktreten,
  5. wenn ihre Kinder die Schule nicht mehr besuchen,
  6. wenn ihre Kinder dem organisatorischen Bereich, für den sie als Elternvertreterinnen oder Elternvertreter gewählt worden sind, nicht mehr angehören oder
  7. wenn sie aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses zum Land oder zum Schulträger eine Tätigkeit an der Schule aufnehmen oder
  8. wenn sie mit Aufgaben der Aufsicht über die Schule betraut werden.

(4) Die Mitglieder des Schulelternrats sowie die Vertreterinnen und Vertreter in den Konferenzen und Ausschüssen, deren Kinder die Schule noch nicht verlassen haben, führen nach Ablauf der Wahlperiode ihr Amt bis zu den Neuwahlen, längstens für einen Zeitraum von drei Monaten, fort.

(5) Das Kultusministerium wird ermächtigt, das Verfahren der Wahlen und der Abberufung durch Verordnung zu regeln.

 

§ 92 Besondere Elternräte und Elternschaften

1Sind in der Schule neben den Klassenkonferenzen Teilkonferenzen für weitere organisatorische Bereiche eingerichtet worden (§ 35 Abs. 3), so bilden die Vorsitzenden der Klassenelternschaften dieser Bereiche je einen Bereichselternrat, auf den die Vorschriften für den Schulelternrat entsprechend anzuwenden sind. 2An der Berufsschule bilden die Klassenelternschaften eines Bereichs jeweils eine Bereichselternschaft; § 90 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend

 

§ 93 Abweichende Organisation der Schule

(1) Soweit die Schule im Sekundarbereich I nicht in Klassen gegliedert ist, treten die Elternschaften der entsprechenden organisatorischen Gliederungen an die Stelle der Klassenelternschaften.

(2) Soweit im Sekundarbereich II keine Klassenverbände bestehen, wählen die Erziehungsberechtigten der minderjährigen Schülerinnen und Schüler des Sekundarbereichs II für je 20 minderjährige Schülerinnen und Schüler eine Vertreterin oder einen Vertreter als Mitglied des Schulelternrats und im Falle des §92 auch als Mitglied des Bereichselternrats sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter

 

§ 94 Regelungen durch besondere Ordnung

1Der Schulelternrat kann eine besondere Ordnung für die Elternvertretung in der Schule beschließen. 2Diese Ordnung kann abweichend von den §§ 90 und 91 Abs. 2 bestimmen, dass

  1. dem Schulelternrat zusätzlich zu den Vorsitzenden der Klassenelternschaften oder an deren Stelle ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter angehören,
  2. ein Vorstand des Schulelternrats aus mehreren Personen gebildet wird,
  3. die Vorsitzenden der Klassenelternschaften und des Schulelternrats, ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und die Vertreterinnen oder Vertreter in den Konferenzen und Ausschüssen nur für ein Schuljahr gewählt werden.

 

§ 95 Geschäftsordnungen

Klassenelternschaften und Schulelternräte geben sich eine Geschäftsordnung.

 

§ 96 Mitwirkung der Erziehungsberechtigten in der Schule

(1) 1Von den Klassenelternschaften und dem Schulelternrat sowie in Versammlungen aller Erziehungsberechtigten der Schule und der in den §§ 92 und 93 Abs. 1 bezeichneten organisatorischen Bereiche und Gliederungen können alle schulischen Fragen erörtert werden. 2Private Angelegenheiten von Lehrkräften sowie von Schülerinnen und Schülern dürfen nicht behandelt werden.

(2) 1Die Vertreterinnen oder Vertreter im Schulvorstand, in den Konferenzen und Ausschüssen berichten dem Schulelternrat oder der Klassenelternschaft regelmäßig über ihre Tätigkeit; § 41 bleibt unberührt. 2Der Schulelternrat kann in Versammlungen aller Erziehungsberechtigten der Schule über seine Tätigkeit berichten.

(3) 1Schulelternrat und Klassenelternschaften sind von der Schulleitung, dem Schulvorstand, der zuständigen Konferenz oder den Bildungsgangs- und Fachgruppen vor grundsätzlichen Entscheidungen, vor allem über die Organisation der Schule und die Leistungsbewertung, zu hören. 2Schulleitung und Lehrkräfte haben ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(4) 1Die Lehrkräfte haben Inhalt, Planung und Gestaltung des Unterrichts mit den Klassenelternschaften zu erörtern. 2Dies gilt vor allem für Unterrichtsfächer, durch die das Erziehungsrecht der Eltern in besonderer Weise berührt wird. 3Die Erziehungsberechtigten sind insbesondere über Ziel, Inhalt und Gestaltung der Sexualerziehung rechtzeitig zu unterrichten, damit die Erziehung im Elternhaus und die Erziehung in der Schule sich soweit wie möglich ergänzen. 4Die Sexualerziehung in der Schule soll vom Unterricht in mehreren Fächern ausgehen. 5Sie soll die Schülerinnen und Schüler mit den Fragen der Sexualität altersgemäß vertraut machen, ihr Verständnis für Partnerschaft, insbesondere in Ehe und Familie, entwickeln und ihr Verantwortungsbewusstsein stärken. 6Dabei sind ihr Persönlichkeitsrecht und das Erziehungsrecht der Eltern zu achten. 7Zurückhaltung, Offenheit und Toleranz gegenüber verschiedenen Wertvorstellungen in diesem Bereich sind geboten.

(5) Erziehungsberechtigte können einzelne Mitglieder des Schulelternrats mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragen.

 

§ 97

  • Gemeinde- und Kreiselternräte

(1) 1In Gemeinden und Samtgemeinden, die Träger von mehr als zwei Schulen sind, wird ein Gemeindeelternrat und in Landkreisen ein Kreiselternrat gebildet. 1In Städten führt der Gemeindeelternrat die Bezeichnung Stadtelternrat.

(2) 1Den Gemeindeelternrat wählen die Schulelternräte der im Gemeindegebiet befindlichen öffentlichen Schulen und der Schulen in freier Trägerschaft, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann. 2Den Kreiselternrat wählen die Schulelternräte

  1. aller im Kreisgebiet befindlichen

a)

öffentlichen Schulen und

b)

Schulen in freier Trägerschaft, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann, sowie

  1. der in der Trägerschaft des Landkreises stehenden, außerhalb des Kreisgebietes befindlichen Schulen.

3Jeder Schulelternrat wählt aus seiner Mitte je ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied. 4Umfasst eine allgemeinbildende Schule mehrere Schulformen, so gilt jeder Schulzweig als selbständige Schule; die demselben Schulzweig zugehörenden Mitglieder des Schulelternrats gelten als selbständiger Schulelternrat.

(3) 1Würden aus dem Wahlverfahren nach Absatz 2 mehr als 28 Mitglieder hervorgehen, so wählen die Schulelternräte der im Gemeinde- oder Kreisgebiet befindlichen öffentlichen Schulen sowie der in der Trägerschaft des Landkreises befindlichen Schulen außerhalb des Kreisgebietes aus ihrer Mitte je zwei Delegierte, die den Gemeinde- oder Kreiselternrat getrennt nach Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Oberschulen, Gymnasien, Gesamtschulen, Förderschulen und berufsbildenden Schulen wählen. Umfasst eine Schule mehrere dieser Schulformen, so gilt jeder Schulzweig als selbständige Schule; die demselben Schulzweig zugehörenden Mitglieder des Schulelternrats wählen aus ihrer Mitte zwei Delegierte. Es werden für Schulformen mit

4 bis 9 Schulen

3 Mitglieder,

10 bis 24 Schulen

4 Mitglieder,

25 und mehr Schulen

5 Mitglieder

des Gemeinde- oder Kreiselternrats und eine gleichgroße Zahl von Stellvertreterinnen und Stellvertretern gewählt. Für Schulformen mit ein bis drei Schulen verbleibt es bei dem Wahlverfahren nach Absatz 2.

(4) Im Falle des Absatzes 3 wählen die Schulelternräte der Schulen in freier Trägerschaft getrennt nach den vorhandenen Schulformen aus ihrer Mitte für jede Schulform ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied des Gemeinde- oder Kreiselternrats. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

(5) Mitglieder der Schulelternräte nach §90 Abs.2 können aus ihrer Mitte je ein zusätzliches Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied des Gemeinde- und Kreiselternrats wählen.

(6) Der Gemeinde- und der Kreiselternrat wählen je einen Vorstand, der aus einer oder einem Vorsitzenden, einer oder einem stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu drei Beisitzenden besteht. §88 Abs.3 gilt entsprechend.

 

§ 98 Wahlen und Geschäftsordnung

(1) 1Das Kultusministerium wird ermächtigt, das Wahlverfahren durch Verordnung zu regeln. 2Die Wahlen werden von den Gemeinden, Samtgemeinden und Landkreisen durchgeführt. 3Im übrigen gilt § 91 Abs. 1 bis 3 Nrn. 1 bis 4, 7 und 8 sowie Abs. 4 entsprechend. 4§ 91 Abs. 3 Nr. 5 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass Elternvertreterinnen und Elternvertreter erst dann aus dem Amt ausscheiden, wenn keines ihrer Kinder mehr eine Schule im Gebiet der Gemeinde oder des Landkreises besucht.
(2) Gemeinde- und Kreiselternräte geben sich eine Geschäftsordnung.

 

§ 99 Aufgaben der Gemeinde- und Kreiselternräte

(1) 1Die Gemeinde- und Kreiselternräte können Fragen beraten, die für die Schulen ihres Gebietes von besonderer Bedeutung sind. 2Schulträger und Schulbehörde haben ihnen die für ihre Arbeit notwendigen Auskünfte zu erteilen und rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme und zu Vorschlägen zu geben. 3Das gilt insbesondere für schulorganisatorische Entscheidungen nach §106 Abs.1. 4Sind nach §97 Abs.1 keine Gemeindeelternräte zu bilden, so beteiligen die Schulträger die Schulelternräte.

(2) Die Vorstände der Gemeinde- und Kreiselternräte haben darauf zu achten, dass die Belange aller in ihrem Bezirk vertretenen Schulformen angemessen berücksichtigt werden. Ist in einem Gemeinde- oder Kreiselternrat ein Beschluss gegen die Stimmen aller anwesenden Vertreterinnen und Vertreter einer Schulform gefasst worden, so ist ihm auf deren Verlangen deren Stellungnahme beizufügen.

 

§ 100 Kosten

(1) 1Der Elternvertretung in der Schule sind vom Schulträger die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Einrichtungen und der notwendige Geschäftsbedarf zur Verfügung zu stellen. 2Den Mitgliedern des Schulelternrats sowie den Vertreterinnen und Vertretern im Schulvorstand, in den Konferenzen und den Ausschüssen ersetzt der Schulträger auf Antrag die notwendigen Fahrtkosten. 3Darüber hinaus kann der Schulträger Zuschüsse zu den Kosten leisten, die den Elternvertretungen durch ihre Tätigkeit im Rahmen dieses Gesetzes entstehen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Aufgaben erfüllt für den Gemeindeelternrat die Gemeinde, für den Kreiselternrat der Landkreis.

(3) Bei Internatsgymnasien und Landesbildungszentren werden

  1. allen im Lande Niedersachsen wohnenden Erziehungsberechtigten die notwendigen Fahrt- und Übernachtungskosten für zwei Elternversammlungen jährlich,
  2. den Mitgliedern des Schulelternrats, der Konferenzen und Ausschüsse sowie des Schulvorstands die notwendigen Fahrt- und Übernachtungskosten

erstattet.